Sonntag, 13. September 2020

Nutzung der städtischen Sporthallen/Sportplätze durch den Vereinssport

gemäß der Niedersächsischen Corona-Verordnung (Stand: 24.08.2020).

1. Die Stadt Hameln hat die städtischen Sportstätten für den Vereinssport wieder geöffnet.

2. Die Sportausübung in den bzw. auf den städtischen Sportstätten (s.1.) ist zulässig, wenn:

2.1. die Sportausübung kontaktlos zwischen den beteiligten Personen erfolgt.

2.2. ein Abstand von mindestens 2 Metern jeder Person zu jeder anderen beteiligten Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, jederzeit eingehalten wird.

2.3 Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere in Bezug auf gemeinsam genutzte Sportgeräte zwingend durchgeführt werden. (Desinfizierung der Sportgeräte nach jeder Nutzung durch die Vereine)

Die Bereitstellung der Desinfektionsmittel erfolgt eigenverantwortlich durch die Vereine.

Abweichend von Punkt 2.1 und Punkt 2.2 ist eine Sportausübung auch zulässig, wenn sie in Gruppen von nicht mehr als 50 Personen erfolgt und die Kontaktdaten der Sportausübenden erhoben und dokumentiert werden.

3. Die Umkleideräume, Dusch-, Wasch- und Sanitärräume sind unter Einhaltung des Mindestabstands von 2 Meter wieder nutzbar. Sofern Fenster vorhanden sind, sind die Räume nach der Nutzung ausreichend zu lüften.

4. Geräteräume und andere Räume zur Aufbewahrung von Sportmaterial dürfen von Personen nur unter Einhaltung des Mindestabstands von 2 Metern betreten und genutzt werden.

5. Es ist genug Zeit einzuplanen, um nach der Nutzung der Sportstätten (zwischen den einzelnen Sporteinheiten) die Räumlichkeiten/Trainingsflächen über Notausgänge ins Freie oder Fenster zu lüften (Stoßlüften).

6. Durch Vereine sind Anwesenheitslisten zu führen, sodass im Falle einer Infektion der betroffene Personenkreis identifiziert werden kann.

7. Wie bereits oben mitgeteilt, liegt die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln in der Verantwortung der Vereine. Die Stadt Hameln hat an den Eingängen jeder Sporthalle Desinfektionsmittel mit entsprechenden Spendern zur Verfügung gestellt. Der sichere Umgang mit den Desinfektionsmitteln ist durch den Sportverein sicherzustellen.

8. Regelung zu Zuschauerinnen und Zuschauern:

 Zuschauerinnen und Zuschauer sind bei der Sportausübung zugelassen, wenn jede Zuschauerin und jeder Zuschauer einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhält.

Beträgt die Zuschauerzahl mehr als 50 Personen sind so ist zusätzlich sicherzustellen, dass

 die Zuschauerinnen und Zuschauer sitzend die Sportausübung verfolgen,

 Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 3 der Nds. Corona-Verordnung getroffen werden und

 die Kontaktdaten jeder Zuschauerin und jedes Zuschauers nach § 4 der genannten Verordnung erhoben und dokumentiert werden.

Die Zahl der Zuschauerinnen und Zuschauer darf 500 Personen nicht übersteigen.

9. Kein Betreten bzw. keine Nutzung der Sporthalle/des Sportplatzes bei unspezifischen Allgemeinsymptomen (wie z.B. Fieber, Muskelschmerzen, Durchfall) oder akuten respiratorischen Symptomen (z.B. Husten, Schnupfen).

10. Mit der Nutzung der Sporthalle erklären sich der Sportverein und seine Vereinsmitglieder mit diesen Regelungen zur Nutzung der Sporthalle einverstanden. Der Sportverein informiert seine Vereinsmitglieder entsprechend.

11. Weitere Regelungen zur Nutzung von Sportstätten, z.B. des Landessportbundes, bleiben von diesen Regelungen unberührt.

Die Stadt Hameln behält sich vor, bei Bedarf die Regelungen über die Nutzung der Sportstätten anzupassen.

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